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RWS Rugullies Weichhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH

RWS Rugullies Weichhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH

Ruhrtalstraße 52-60 45239 Essen Deutschland

Fax +49 (0) 201 - 83 99 710 info@rwstb.de

Geschäftsführer

Inge Weichhaus, Steuerberaterin
Dipl.-Kfm. André Rugullies, Steuerberater

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

DE 119835686

Handelsregister

Amtsgericht Essen, HRB 8725

Berufsbezeichnung

Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Steuerberater" bzw. "Steuerberaterin" wurden in der BRD/ NRW verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde der Steuerberater

Bundessteuerberaterkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Behrenstr. 42
10117 Berlin
Deutschland

Telefon +49 (30) 240 087-0
Fax +49 (30) 240 087-99
E-Mail zentrale@bstbk.de
Webseite

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
  • Berufsordnung der Bundesststeuerberaterkammer (BOStB)
  • Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Alle Texte können über die Internetseite der Bundessteuerberaterkammer www.bstbk.de abgerufen werden.

Entwurf und Umsetzung der Webseite

Atikon Marketing & Werbung GmbH

Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich

+43 732/611266-0
Fax +43 732/611266-20 E-Mail info@atikon.com Webseite

Grundlegende Richtung

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Allgemeine Auftragsbedingungen

für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

(englisch version below)

Stand: Juli 2018

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags 
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

3. Mitwirkung Dritter
Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.

3. a Elektronische Kommunikation, Datenschutz1)
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Soweit der Auftraggeber mit dem Steuerberater die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen.

4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

5. Haftung
(1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
(2) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

7. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Steuerberaters in Textform zulässig.

8. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

9. Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
(7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform. 

10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Handakten i. S. v. Abs. 1 sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBerG).
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

11. Sonstiges
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Der Steuerberater ist – nicht – bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).2)

12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.


1) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO einschlägig sein. Dieser zählt die Rechtsgrundlagen rechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich auf. Der Steuerberater muss außerdem die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung zusätzlicher Informationen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläuterungen im Hinweisblatt zu dem Vordruck Nr. 1005 „Datenschutzinformationen für Mandanten“ und Nr. 1006 „Datenschutzinformation zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten“ zu beachten.

2) Falls die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist in diesem Fall unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.

© 07/2018 DWS-Verlag • Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH
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General Contractual Conditions

This manuscript is a translation of the German original and is not binding. It does not apply to foreign mandates.

General Contractual Conditions for German Tax Advisers (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte) and Tax Advising Companies

as of December 2012

The following “General Contractual Conditions” apply to contracts between tax advisers and tax advising companies (hereinafter called “tax adviser”) and their clients, unless otherwise expressly provided in writing or compulsorily required by law. 

  1. Scope and Execution of the Contract
    (1) The contract with the tax adviser determines the scope of his services. The contract is carried out according to the principles of normal practice of the profession in accordance with the relevant professional legal standards and obligations (StBerG – Act Regulating the Profession of Tax Advisers, BOStB – Professional Code of Conduct for Tax Advisers).
    (2) The tax adviser needs to receive the complete range of documents and all clarifications. The verification of the documents and figures submitted with regard to accuracy, completeness and conformity with the relevant regulations, in particular of the bookkeeping and balance sheet, requires a specific written agreement to be part of the contract. The tax adviser will take the facts he received from the client, and in particular all transmitted figures, as a correct basis for his work. Should he become aware of any evident inaccuracies he is obliged to report them.
    (3) The contract does not represent a power of attorney for representation at government offices, courts and other places. This would require a special mandate. If the absence of the client prevents him and the tax adviser from reaching agreement on whether to file an appeal, the tax adviser is entitled and obliged, if in doubt, to take action before expiry of the deadline.
  2. Obligation of Secrecy
    (1) As stipulated by law the tax adviser is obliged to maintain secrecy regarding all data brought to his knowledge during the carrying out of the contract, except when he is released from this obligation by the client in writing. The obligation of secrecy continues after termination of the contract. The staff of the tax adviser are likewise bound to secrecy.
    (2) Should disclosure be necessary to protect the legitimate interests of the tax adviser, the obligation of secrecy does not apply. If the conditions of his professional liability insurance require information and co-operation fromthe tax adviser he is also released fromthe obligation of secrecy.
    (3) The legal right to refuse to give information or to testify according to § 102 tax code (AO), § 53 code of criminal procedure (StPO), § 383 judicial code (ZPO) remains unaffected.
    (4) The tax adviser is entitled to enter into his computer system the personal data of the client and his employees relating to the contract and to process them in a computerized file or to transfer themto a computer service center for further processing.
    (5) The tax adviser may hand over to a third party reports, expert opinions and other written opinions on the results of his activities only with the consent of the client. In addition there is no obligation of secrecy in the event that a certification audit is necessary in the premises of the tax adviser, provided the persons involved were already advised on their obligation of secrecy. The client agrees to allow the certifying person/auditor access to his file created and worked on by the tax adviser.
    (6) When forwarding or transmitting papers, documents, work results, etc. in printed or electronic form the tax adviser has to observe the obligation of secrecy. For his part the client guarantees that he as the addressee takes all precautionary measures that the papers or data forwarded to him do not reach others than the competent persons. This refers in particular to the dispatch of documents by fax or email. To protect the delivered documents and data the appropriate technical and organisational measures have to be taken. If special precautions are required exceeding the normal standard, an appropriate written agreement has to be concluded with regard to additional precautionarymeasures, especially whether the electronic exchange of documents will require encoding.
  3. Co-operation with Third Parties
    (1) To carry out the contract, the tax adviser is entitled to consult with co-operators, specialist third parties and data processing companies.When using the services of specialist third parties and data processing companies the tax adviser shall ensure that these commit themselves to the obligation to secrecy according to no. 2 paragraph 1.
    (2) In the event of their appointment, the tax adviser may allow general representatives (§ 69 StBerG) as well as practice trustees (§ 71 StBerG) access to the file as defined by § 66 paragraph 2 StBerG.
    (3) To meet the requirements of the Federal data protection law the tax advisermay appoint a data protection official. If he is not yet obliged to secrecy according to no. 2 paragraph (1) the tax advisermust ensure that he does so in relation to the data he has access to in the course of his duties.
  4. Remedy of defects
    (1) The clientmay ask for remedy of possible defects. Opportunity for amendment is to be given to the tax adviser. Provided themandate is defined as a contract for services according to §§ 611, 675 civil code (BGB), the client is entitled to refuse the amendment by the tax adviser, if the client terminates themandate and the defect is ascertained by another tax adviser after valid termination of themandate, only.
    (2) If the tax adviser does not remedy the defects identifiedwithin an appropriate period or if he refuses to remedy them, the client can, at the tax advisers’expense, appoint another tax adviser to remedy themor, at his discretion, ask for a reduction of his fee or cancellation of the contract.
    (3) Obvious errors (e.g. spelling, arithmetical errors)may be remedied at any time by the tax adviser, including via third parties. Rectification of other defects via third parties is subject to the consent of the client. The consent of the client is not required when the legitimate interests of the tax adviser take precedence over the interests of the client.
  5. Liability
    (1) The tax adviser is responsible for his own faults as well as for those of his employees.
    (2) The claim of the client against the tax adviser for compensation for negligently caused damage shall be limited to 1.000.000 € (in words: one Million €)
    (3) An exception to this rule in individual cases, in particular if the liability amount is to be limited to a sum below the amount indicated in paragraph 2, would require written agreement, which is to be provided separately and given to the client together with these general contractual conditions.
    (4) Unless a claim for damage by the client is not subject to a shorter limitation period by law it becomes statute-barred
    a) after three years from the time the claim arose, and the client became aware of the circumstances supporting the claim and of the identity of the liable party, or would have obtained such knowledge, had he not acted with gross negligence,
    b) after five years from the time the claim arose, without taking the knowledge into account or the ignorance of gross negligence and
    c) after ten years from the commission of the action, the breach of duty, or any other event triggering the damage, without taking into consideration its origin and the knowledge or the ignorance arising from gross negligence. The shortest period applies.
    (5) The rules indicated in paragraphs 1 to 4 apply also to persons other than the client, if, by way of exception, in individual case contractual or non-contractual relations have been set up, too, between the tax adviser and these persons.
    (6) The limitation of liability does not extend to claims injuring life, body or health.
  6. Duties of the client; failure to co-operate
    (1) The client is obliged to co-operate as far as is necessary for the orderly completion of the contract. In particular, in order to give to the tax adviser an appropriate period of time, he has to hand over to him on time and unsolicited a complete set of all documents necessary for the execution of the contract. This also applies to information concerning all matters and circumstances relevant to the execution of the contract. The client is obliged to record all oral and written information from the tax adviser and to consult him in doubtful cases.
    (2) The client has to refrain from everything that might interfere with the independence of the tax adviser or his employees.
    (3) The client undertakes to pass on the results of the tax adviser’s work only with his written consent, unless it is not already agreed in the contract, that the results can be passed on to named third parties.
    (4) If the tax adviser installs data processing programs in the client’s office, the client will be obliged to fulfill the requirements of the tax adviser with regard to installation and use of the programs. The client is further obliged and entitled to copy the programs subject to the limits prescribed by the tax adviser. The client shall refrain from distributing the programs. The tax adviser remains the owner of the user rights. The client shall also refrain from interfering with anything which opposes the exercise of the tax adviser’s user rights with regard to the programs.
    (5) If the client fails to co-operate, as determined in no. 6 (1) to (4) or elsewhere, or in default of acceptance regarding the performance of the tax adviser, the tax adviser shall be authorized to determine an appropriate term, declaring that he will not continue the contract after expiry of the term. If the time expires without a successful outcome, the tax adviser shall be entitled to cancel the contract without notice (cf. no. 8 paragraph 3). This shall not affect the tax adviser‘s right to reimbursement of his additional expenditure as well as of the damage incurred by default or by a failure of the client to co-operate, irrespective of whether the tax adviser avails himself of the right to give notice of termination.
  7. Calculation of remuneration, payments in advance
    (1) The remuneration (fees and reimbursement of expenses) of the tax adviser for his professional services, according to § 33 StBerG, is calculated according to the scale of fees for tax advisers and tax advising companies, unless a higher remuneration had been agreed according to § 4 StBVV.
    (2) Professional services not covered by the scale of fees (e.g. § 57 paragraph 3 no. 2 and 3 StBerG) are subject to remuneration by agreement or to the usual remuneration (§ 612 paragraph 2 and § 632 paragraph 2 of the German Civil Code – BGB).
    (3) Only undisputed or non-appealable validly determined claims may be deducted from the reimbursement due to the tax adviser.
    (4) The tax adviser is entitled to ask for payment on account to cover fees and expenses already accrued or expected. If the client does not pay the advance claimed, the tax adviser shall be entitled, subject to prior announcement, to stop his services for the client until he receives the advance. If the cessation of service is expected to disadvantage the client, the tax adviser is obliged to inform him in good time about the intention to stop his services.
  8. Termination of the contract
    (1) The termination of the contract is subject to the performance of the agreed services, to the expiry of the agreed term or to notice of termination. The contract does not expire in case of death, occurrence of legal incapacity of the client, or, in the case of a company, of its dissolution.
    (2) The contract shall be subject to an extraordinary termination by each of the contracting parties, according to § 627 of the German Civil Code (BGB), provided that the agreement constitutes a contract of services according to §§ 611, 675 of the German Civil Code (BGB); the notice of termination is required in writing. An exception to this regulation in individual cases would require a written agreement, which is to be provided separately and given to the client.
    (3) If notice of termination of the contract is given by the tax adviser, he will be obliged to perform in every case those services which remain outstanding and which are appropriate and cannot be delayed without incurring loss for the client (e.g. application for extension of time limit in the event of an imminent deadline). The tax adviser is also liable for these acts, according to no. 5.
    (4) The tax adviser is obliged to return to the client everything he has received for the execution of the contract. Further, the tax adviser is obliged to give the client any information required, when requested about the current state of affairs and to comply with his duty to give an account of his services.
    (5) Upon termination of the contract the client must return to the tax adviser without delay the data processing programs used in his office for the execution of the contract, including any copies, and/or other related documentation, or to delete them from the hard disc.
    (6) Upon termination of the mandate the documents must be collected from the tax adviser.
  9. Claim for remuneration upon early termination of the contract
    In the event of termination of the contract before complete execution, the remuneration of the tax adviser shall be subject to the statutory regulations. Any exception to this regulation in individual case requires written agreement, which is to be provided separately and given to the client.
  10. Storage, surrender and right of retention of work results and documents
    (1) The tax adviser must store the file for a period of ten years after termination of the contract. However, this obligation will lapse before the end of this period, if the tax adviser has asked the client in writing to take back the file and if the client failed to comply with this request within 6 months after notification.
    (2) The file includes – according to this regulation – all the documents the tax adviser received from the client or on his behalf to fulfill his professional obligation. However, this does not relate to the correspondence between the tax adviser and his client or to those documents the tax adviser already received in the original or in duplicate, or to those working papers created for internal use.
    (3) Upon the request of the client, at the latest after termination of the contract, the tax adviser shall return the file to the client within an appropriate period. The tax adviser is entitled to create and to retain duplicates or copies of the documents he returns to the client.
    (4) The tax adviser is entitled to refuse to return his work results and files before complete settlement of his fees and expenses. This does not apply insofar as retention would contravene the principles of good faith, in particular when the amount due is an insignificant proportion of the whole. The client is entitled to retain an appropriate part of the remuneration until any defects reported by him in good time have been remedied.
  11. Applicable law and place of performance
    (1) Only German law shall be applicable with regard to the contract, its execution and the claims arising therefrom.
    (2) If the client is not a businessman as defined by the German Commercial Code, the place of performance shall be his place of residence otherwise the seat of the tax adviser.
  12. Validity in case of partial invalidity; modifications and amendments
    (1) If individual regulations of these contractual conditions are or become invalid this shall not affect the validity of the other regulations. The invalid regulation shall be replaced by a valid one, which comes as close as possible to the intended aim.
    (2) Modifications and amendments to these contractual conditions shall be in writing.

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